(1) Das Biologische Landeslaboratorium hat den Zweck, zu einer besseren Kenntnis der Umwelteigenschaften des Landesgebietes beizutragen.
(2) Im besonderen hat es folgende Aufgaben:
(1) Das Hydrographische Amt - Lawinenwarndienst hat die Aufgabe, alle hydrographischen und meteorologischen Beobachtungen an Wasserläufen, Gletschern und schneebedeckten Flächen zu koordinieren und die entsprechenden Ergebnisse zu sammeln sowie den Lawinenwarndienst zu versehen; dieses Gesetz legt fest, wie und in welchem Umfang diese Aufgaben auszuführen sind.
(2) Im Besonderen obliegen dem Hydrographischen Amt:
(3) Laut Artikel 31 des D.P.R. vom 22. März 1974, Nr. 381, ist das Hydrographische Landesamt - Lawinenwarndienst in der Provinz Bozen auch für den Staat tätig; die Erstattung der entsprechenden Kosten ist durch Sondervereinbarungen zu regeln; diese Regelung gilt nicht für die unter dem Buchstaben h) erwähnten Aufgaben. 4)
(1) Zur Bewältigung der in Artikel 3 genannten Aufgaben kann das Hydrographische Amt - Lawinenwarndienst auch darum ansuchen, daß Arbeiten vom Sonderbetrieb für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung, von den Forstbehörden und vom Straßenwärterpersonal des Landes ausgeführt werden; weiters kann es die Mitarbeit der örtlich zuständigen Gemeinden und der Inhaber von Konzessionen für Seilbahnanlagen, die für das Land von Belang sind, anfordern.
(2) Die Landesverwaltung ist befugt, mit der Erhebung hydrometeorologischer und glaziologischer Daten laut Artikel 3 Dritte zu beauftragen; diesen steht eine Vergütung zu, die mit Beschluß des Landesausschusses festzulegen ist. 5)
(1) Auf Antrag des Hydrographischen Landesamtes haben die Inhaber von Konzessionen für Großwasserableitungen für das einwandfreie Funktionieren der hydrometrischen Meßgeräte zu sorgen und die vorgeschriebenen Messungen entsprechend den vom Amt selbst festgesetzten Bestimmungen, Verfahren und Zeiten vorzunehmen.
(2) Die Inhaber von Konzessionen für Großwasserableitungen zur Stromerzeugung müssen auch die Meßgeräte stellen.
(3) Die Aufsicht und Kontrolle über die Geräte wird durch das Hydrographische Landesamt durchgeführt, das bei Notwendigkeit auch außerordentliche Messungen der Wasserführung an Ab- oder Wiederzuleitungen vornehmen kann.
(4) Außer der Beachtung der in den vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Aufgaben übermitteln die Konzessionsinhaber von Stromerzeugungsanlagen auf Anforderung dem Hydrographischen Landesamt eine Abschrift der Diagramme über die Wasserstauung und -senkung in den Stauseen und über die Energieproduktion.
(1) Das Hydrographische Landesamt erteilt Gutachten über die Anträge auf Erteilung der Ermächtigung zu Großwasserableitungen sowie auch auf Abänderungen der bereits bestehenden Ermächtigungen. Das Gutachten ist bindend, vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 9 des Sonderstatutes für Trentino-Südtirol über die Ermächtigungen von Großwasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie.
(2) Außerdem kann bei Einsprüchen und bei konkurrierenden Anträgen auf Ermächtigungen zur Ableitung öffentlicher Gewässer ein Gutachten nichtbindender Natur erteilt werden; In allen anderen Fällen der Erteilung von Ermächtigungen zur Wasserableitung kann das Landesamt für öffentliche Gewässer ein solches Gutachten anfordern.
(3) An den Ortsaugenscheinen über Anträge für Großwasserableitungen nimmt auch ein Techniker des Hydrographischen Landesamtes teil, um die Art und die Anzahl der hydrographischen Meßstationen und -geräte festzusetzen. Die Vorschriften sind im Protokoll des Ortsaugenscheines festzuhalten.
(1) Zur Durchführung der im vorhergehenden Artikel 2 vorgesehenen Aufgaben kann sich die Landesverwaltung der Arbeit von Körperschaften, Gesellschaften, Forschungsinstituten oder Versuchszentren sowie qualifizierter wissenschaftlicher oder technischer Fachleute und Freiberufler bedienen.
(2) Die Bestimmung des vorhergehenden Absatzes ist auch auf die im Artikel 3 dieses Gesetzes vorgesehenen Aufgaben anwendbar.
(3)7)
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.