(1) Um das Angebot von eigenen Bildungs- und Kulturinitiativen zu verbessern oder die Bereichsausgaben zu begrenzen, wird die Landesverwaltung ermächtigt, auf Grund einer freihändigen Vergabe mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften Sponsoringverträge abzuschließen.
(2) In den Sponsoringverträgen werden gegen Entgelt oder Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen, welche besagte Initiativen betreffen, oder gegen direkte Mitbeteiligung in Teilquoten der Realisierungskosten, die Bedingungen für die Verwendung des Markenzeichens von Dritten oder für die Erwähnung derselben im Rahmen von Initiativen des Landes festgelegt. Die Bedingungen für die Verknüpfung von Namen oder Zeichen von Dritten müssen in einer Art bestimmt sein, die mit dem institutionellen Charakter des Landes übereinstimmt.
(3) Beim Abschluß von Sponsoringverträgen werden, bei gleichen Angebotsbedingungen, Subjekte des öffentlichen Rechts und Gesellschaften mit vorwiegender öffentlicher Beteiligung vorgezogen.
(4) Die mit den Sponsoringverträgen verbundenen Erträge fließen auf ein eigenes Kapitel des Landeshaushaltes und sind für die Finanzierung der Initiativen laut Absatz 1 bestimmt. Der Landesrat für Finanzen und Haushalt führt mit eigenem Dekret die entsprechenden Haushaltsänderungen zur Einschreibung der Mehreinnahmen und zur Zuweisung an die jeweiligen Ausgabenkapitel durch.5)
(5) Die Bestimmung laut Absatz 4 findet auch Anwendung, wenn Organisationseinheiten der Landesverwaltung von öffentlichen oder privaten Rechtsträgern Spenden, Beiträge oder anders beliebig bezeichnete finanzielle Zuwendungen erhalten, die für die Finanzierung oder Teilfinanzierung von Bildungs- und Kulturinitiativen verwendet werden.6)