(1) Der Verkehr mit Kraftfahrzeugen des Beförderungsdienstes aufgrund Übernahmevertrages oder Vermietungsvertrages ist auch auf gesetzlich nicht als Staats-, Landes- oder Gemeindestraßen ausgewiesenen Straßen zulässig, sofern diese als befahrbar erklärt wurden und die Zustimmung des Eigentümers oder seines Vertreters vorliegt.
(2) Die Vorschriften betreffend die Befahrbarkeit sind ausschließlich auf die Art der einzusetzenden Kraftwagen zu beziehen und werden vom zuständigen Amtsdirektor festgelegt; hat dieser nicht die erforderlichen beruflichen Voraussetzungen, so müssen sich die Vorschriften mit dem Gutachten eines Ingenieurs decken. 16)
(3) Damit die Straße von den einzusetzenden Kraftwagen befahren werden kann, können zu Lasten der Landesverwaltung und mit dem Einverständnis des Grundeigentümers oder seines Vertreters folgende Arbeiten angeordnet werden: Anbringen von Straßenmarkierungen und Schilder, Bereitstellen der erforderlichen Schutzvorrichtungen, Verbreiterungsarbeiten, Arbeiten zur Verbesserung der Oberfläche der Fahrbahn, andere geringfügige Arbeiten unter Einschluß kleiner Begradigungsarbeiten und schließlich Arbeiten zur ordentlichen und zur außerordentlichen Instandhaltung der Straße. 17)
(4) Die Ausarbeitung der Projekte, die Bauleitung und die Abnahme im Zusammenhang mit den Arbeiten, die zu Lasten der Landesverwaltung angeordnet worden sind, erfolgt durch das Landesamt für Transportwesen; dieses kann aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Landesausschusses auch Freiberufler beauftragen. 17)
(5) Die Arbeiten und Maßnahmen gemäß Absatz 3 sind in Regie durchzuführen - dies in eigener Regie oder durch Arbeitsvergabe oder durch die Anwendung beider Systeme; es muß ein vom zuständigen Landesrat für Transportwesen genehmigtes Programm vorliegen. 18)
(6) Will der Eigentümer der Straße die im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Arbeiten selbst ausführen, so kann der Landesrat für Transportwesen mit Zustimmung des Landesamtes für Transportwesen mit Dekret einen Beitrag für die Durchführung dieser Arbeiten gewähren. 17)
(7) Zur Deckung etwaiger Schäden, die beförderte Personen sowie Sachen und Fahrzeuge erleiden und die dem Zustand der im Sinne der vorhergehenden Absätze befahrbar erklärten Straße zuzuschreiben sind, versichert die Landesverwaltung die Eigentümer der Straße, die für die Durchfahrt der Fahrzeuge des Beförderungsdienstes aufgrund Übernahmevertrages oder Vermietungsvertrages ihre Zustimmung gegeben haben. Art und Bedingungen des Muster-Versicherungsvertrages werden mit Beschluß der Landesregierung festgelegt.
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