Kundgemacht im A.Bl. vom 29. Dezember 1976, Nr. 57 - Sondernummer.
(1) Zum Zweck der Früherkennung und Behandlung der Mucoviszidose wie auch der angeborenen Stoffwechselkrankheiten, wie Phenylketonurie, Leucynose, Aminocystinurie, Thyrosinose, Galaktosämie und andere, werden alle Neugeborenen, deren Mutter in der Provinz Bozen ihr Domizil hat oder wohnhaft ist, nach Zustimmung desjenigen, der darüber die Gewalt ausübt, kostenlos jenen Untersuchungen unterzogen, welche nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen der Medizin für notwendig erachtet werden.
(2) Die am Neugeborenen durchzuführenden Tests, die regelmäßig auf den letzten Stand gebracht werden, werden mit Beschluß des Landesausschusses festgelegt. 2)
Absatz 2 wurde geändert durch Art. 83 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.
(1) Die zur Feststellung der Phenylketonurie. Leucynose, Aminocystinurie, Thyrosinose und Galaktosämie notwendige Blutentnahme, die zwischen dem vierten und sechsten Tag nach der Geburt und jedenfalls rechtzeitig für die Diagnosestellung durchzuführen ist, und der an Mekonium erster Ausscheidung oder jedenfalls vor Beginn der Ernährung durchzuführende BM-Test müssen ausgeführt werden:
(1) Die im vorhergehenden Artikel genannten Blutproben müssen unverzüglich an eigene Zentren, mit denen die Provinz eine Vereinbarung treffen wird, übermittelt werden.
(2) In Fällen, in denen der BM-Test nicht eindeutig negativ ausfällt, müssen alle notwendigen Untersuchungen zur Bestätigung der Diagnose von Mucoviszidose durchgeführt werden.
(1) Die mit den im ersten Absatz des vorhergehenden Artikels genannten Analysezentren zu treffende Vereinbarung regelt das Verhältnis zwischen den Zentren und dem Land und hat die in diesem Gesetz vorgesehenen Untersuchungen zum Gegenstand, insbesondere:
(2) Die Rückvergütung der Kosten der von den konventionierten Analysenzentren durchgeführten Untersuchungen wird dem Landeshaushalt gemäß Artikel 3, Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 28. April 1975, Nr. 21, angelastet.
(1) Das im Artikel 2 genannte Institut, beziehungsweise der Arzt oder die Hebamme müssen die erfolgte Durchführung der Untersuchung mit den entsprechenden Ergebnissen in das persönliche Sanitätsbüchlein eintragen.
(1) Der Landesausschuß sieht im Rahmen der Gesundheitsprogrammierung Initiativen für die Gesundheitserziehung vor, um das Bewußtsein der Notwendigkeit einer systematischen Kontrolle zur Frühdiagnose und Behandlung zum Zwecke der Vorbeugung von Behinderungen durch angeborene Krankheiten und, im Falle der Feststellung der Krankheit, der Notwendigkeit einer Therapie sowie anhaltender biologischer, chemischer und instrumentaler longitudinaler Kontrollen zu wecken.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt werde.