(1) Die Gemeinden sind ermächtigt, sich Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit anzuschließen, die zwecks Bau oder Ausbau von Sportanlagen und Anlagen, die für die Erholung oder den Fremdenverkehr bestimmt sind, errichtet wurden oder zu errichten sind.
(2) Zwecks angemessener Wahrung der Interessen der Allgemeinheit werden die Bedingungen, unter welchen sich die Gemeinde der Gesellschaft anschließt, in einem eigenen, zwischen der Gemeinde und der Körperschaft abzuschließenden Abkommen angegeben.
(3) Für die obenerwähnten Zwecke können die Gemeinden die ihnen im Sinne der Regionalgesetze vom 5. November 1968, Nr. 38, vom 1. September 1969, Nr. 8, und vom 12. Juli 1971, Nr. 15, sowie im Sinne des Landesgesetzes vom 6. September 1972, Nr. 26, zugewiesenen Beiträge und die ihnen gemäß Landesgesetz vom 11. Juni 1975, Nr. 27, zustehenden Fonds verwenden.
(4) Die Liquidierung der Beträge, welche die Gemeinden im Sinne dieses Artikels zu verwenden gedenken, erfolgt nach Einreichung des Abkommens gemäß Absatz 2 sowie des Gemeinderatsbeschlusses, mit dem das Abkommen genehmigt wurde, und einer Abschrift der Satzung der Gesellschaft.