Veröffentlicht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 16. Februar 1999, Nr. 9.
(1) Unbeschadet dessen, was vom Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehen ist, werden für die Ärzte, die der allgemeinen Ambulatoriumsmedizin zugeteilt sind, die Inhalte der dem D.P.R. Nr. 291/1987 angehefteten Schlußbestimmung bestätigt.