Veröffentlicht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 16. Februar 1999, Nr. 9.
(1) Für die Dauer dieses Vertrages ist die Zusammensetzung des Gebietsbeirates gemäß Artikel 10, eingesetzt mit Beschluß der Landesregierung Nr. 480 vom 16. Februar 1998, sowie der Kommission gemäß Absatz 2 des Artikels 31 des vorherigen Vertrages, bestätigt.