Veröffentlicht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 16. Februar 1999, Nr. 9.
(1) Für das bestmögliche Funktionieren des Dienstes kann im Einvernehmen zwischen den zuständigen Betrieben und im Einverständnis mit den Betroffenen auf Vorschlag des Beirats gemäß Artikel 10 die Konzentrierung der Dienststunden der Fachärzte bei einem einzigen Betrieb und/oder einer einzigen Arbeitsstelle verfügt werden.
(2) Der Betrieb kann zwecks Organisierung des Bereichs der fachärztlichen Tätigkeit außerhalb der Krankenhausaufnahme gegenüber dem Facharzt Mobilitätsmaßnahmen zwischen den verschiedenen Dienststellen desselben Betriebs ergreifen und zwar unbeschadet der Garantie des Auftrags im Sinne des Legislativdekrets Nr. 502/1992, Artikel 8, Punkt 8, abgeändert mit L.D. Nr. 517/1993. Falls sich der in Mobilität versetzte Facharzt in eine Dienststelle einer anderen Gemeinde begeben muß, wird ihm für die zur Erreichung des neuen Dienstsitzes notwendige längere Fahrzeit auf der Grundlage der Berechnung einer Stunde für die Strecke von 60 km eine Mobilitätszulage in dem von den Artikeln 28 und 30 vorgesehenen Ausmaß, erhöht um die periodischen Dienstaltersvorrückungen zuerkannt.
(3) Die Nichtannahme des neuen Dienstsitzes, so wie vom vorhergehenden Absatz vorgesehen, bewirkt den Verfall des Auftrags.
(4) Im Fall der zeitweiligen Nichtbenutzbarkeit der Einrichtung gewährleistet der Betrieb den zeitweiligen Einsatz des Facharztes in einer anderen geeigneten Einrichtung ohne einen wirtschaftlichen Schaden für den Interessierten.