Veröffentlicht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 16. Februar 1999, Nr. 9.
(1) Unbeschadet dessen, was vom Punkt 6 des Artikels 48 des Gesetzes vom 23. Dezember 1978, Nr. 833 und vom Artikel 4 Absatz 7 des Gesetzes vom 30. Dezember 1991, Nr. 412 vorgesehen ist, ist ein Auftrag jenem Arzt nicht erteilbar, der:
(2) Das Eintreten im Laufe des Vertragsverhältnisses einer der unter Absatz 1 vorgesehenen Unvereinbarkeitsbedingungen bewirkt den Widerruf des Auftrags.
(3) Die Maßnahme des Widerrufs des Auftrags wird nach Anhören des Beirats gemäß Artikel 10 und des betroffenen Facharztes vom Betrieb getroffen.