Veröffentlicht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 16. Februar 1999, Nr. 9.
(1) Unbeschadet der Bestimmungen betreffend die Beschränkung der Dienstzeit wird die Unvereinbarkeit gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i) jenen Fachärzten gegenüber nicht angewandt, die sich bereits am Tag der Veröffentlichung des D.P.R. 291/1987 in den vorgesehenen Bedingungen befinden.