Veröffentlicht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 16. Februar 1999, Nr. 9.
(1) Die Vertragspartner sind sich einig, daß sich die in diesem Vertrag enthaltene Bezeichnung "Facharzt" auch auf die Doktoren in Zahnheilkunde und die in der Zahnärztekammer eingeschriebenen Ärzte, die Inhaber eines Auftrages sind, beziehen.
Aufgehoben durch Art. 12 Absatz 1 des Kollektivvertrages vom 14. April 2008.