Veröffentlicht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 16. Februar 1999, Nr. 9.
(1) Dem Facharzt, der wegen nachgewiesener Krankheit oder Unfall abwesend ist - auch nicht kontinuierlich im Laufe von 30 Monaten - die ihn von jedweder Arbeitsleistung abhalten, gewährt der Betrieb für die ersten 6 Monate die volle wirtschaftliche Behandlung, die er bei Ausübung des Dienstes erhält, und 50% für die darauffolgenden 3 Monate und behält ihm den Auftrag für weitere 15 Monate bei.
(2) Der Fachärztin, die den Dienst wegen Schwangerschaft oder wegen Wochenbetts fernbleibt, behält der Betrieb den Auftrag für sechs aufeinanderfolgende Monate bei und gewährt die volle wirtschaftliche Behandlung, die sie bei der Ausübung des Dienstes erhält, für einen Gesamtzeitraum von 14 Wochen. Bis zur Erreichung des ersten Lebensjahres des Kindes kann die Fachärztin vorübergehend die Reduzierung der Dienststunden beantragen.
(3) Der Betrieb kann ärztliche Kontrollen in bezug auf den gemeldeten Krankheitsstand oder Unfall anordnen.