Veröffentlicht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 16. Februar 1999, Nr. 9.
(1) In Abweichung zur Bestimmung gemäß Artikel 3 Absatz 1 werden im Rahmen von 48 Wochenstunden, die am Datum der Veröffentlichung des D.P.R. Nr. 291/1987 rechtlich erworbenen Positionen beibehalten.