(1) Für Vertretungen erteilt der Betrieb einem verfügbaren Facharzt einen Vertretungsauftrag.
(2) Der Vertretungsauftrag kann die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten und derselbe ist erneuerbar.
(3) Mit der Rückkehr des Facharztes endet von Rechts wegen sofort der Vertretungsauftrag.
(4) Dem vertretenden Arzt, der nicht Inhaber eines Auftrages ist, gebührt die tabellarische Anfangsbehandlung gemäß Artikel 28, das Zusatzentgelt, die Risikozulage, die Zulage für beschwerliche und sehr beschwerliche Gebiete, die Zweisprachigkeitszulage, sowie die Fahrtspesenerstattung, falls zustehend, gemäß den Modalitäten dieses Vertrages.
(5) Dem Vertretungsarzt, der bereits Inhaber eines Auftrags ist, gebührt die sich aus seinem im Ambulatoriumsdienst angereiften Dienstalter ergebende Behandlung gemäß den Artikeln 28, 29, 30, 31, 32, 33. 34, 35 und 36, soweit dieselben zustehen.