(1) Zur Ausübung des Rechts auf Gewerkschaftsschutz werden der diesen Vertrag unterzeichnenden Fachgewerkschaft der Ambulatoriumsfachärzte zusätzlich zu den Stunden für die Teilnahme an den Vertragsverhandlungen 130 Stunden Gewerkschaftsfreistellung gewährt. Die Stunden der Gewerkschaftsfreistellung werden innerhalb des laufenden Sonnenjahres beansprucht und jedenfalls nicht nach Ablauf des 1. Semester des darauffolgenden Jahres.
(2) Die Anzahl der eingeschriebenen Ambulatoriumsfachärzte wird auf Landesebene auf der Grundlage der Ärzte erhoben, für welche durch den Betrieb der Gewerkschaftsabzug gemäß Artikel 37 durchgeführt wird.
(3) Das Recht gemäß Absatz 1 dieses Artikels wird nur jenen Fachgewerkschaften der Ambulatoriumsfachärzte zuerkannt, die auf Landesebene strukturiert und organisiert sind und die diesen Vertrag unterzeichnet haben.
(4) Die Gewerkschaftsfreistellung gemäß vorhergehendem Punkt 1) wird den für die dieselben in Anspruch nehmenden Fachärzte voll als Arbeitstätigkeit berechnet und dieselben werden für sämtliche normativen und wirtschaftlichen Aspekte dieses Vertrags voll bewertet.
(5) Sämtliche Entgelte und Beiträge betreffend die Ambulatoriumsdienstzeit werden sämtlichen Gewerkschaftsvertretern ausgezahlt, die den von diesem Vertrag vorgesehenen Beiräten und Kommissionen sowie der Verhandlungskommission für die Ausarbeitung des Vertrages angehören, bzw. für die Teilnahme an von gesamtstaatlichen oder regionalen oder provinzialen Bestimmungen vorgesehenen Organismen, falls die Zeit, in welcher die Versammlungen oder die Arbeiten der genannten Organismen abgewickelt werden, in die Dienstzeit fallen. Falls diese nicht in die Dienstzeit fallen, wird die Teilnahme als Verlängerung der Dienstzeit vergütet. Falls zustehend, werden auch die Fahrtspesen erstattet.
(6) Die Abwesenheit vom Dienst für Gewerkschaftsfreistellungen werden vom interessierten Facharzt dem Betrieb, bei dem er arbeitet, mit einer angemessenen Vorankündigung mitgeteilt; dieselben haben keinen Einfluß auf die Jahresstatistiken.