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c) Landesgesetz vom 28. November 2001, Nr. 171)
Höfegesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 11. Dezember 2001, Nr. 51.

Art. 14 (Bestimmung des Hofübernehmers/der Hofübernehmerin bei der gesetzlichen Erbfolge)    delibera sentenza

(1) Bei der gesetzlichen Erbfolge wird der Übernehmer/die Übernehmerin des geschlossenen Hofes unter den nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs berufenen Miterben/Miterbinnen bestimmt; mangels einer Einigung unter diesen geht das Gericht nach folgenden Grundsätzen vor:

  1. die auf dem Hof aufwachsenden oder aufgewachsenen Miterben/Miterbinnen haben gegenüber anderen Miterben/Miterbinnen den Vorrang;
  2. unter mehreren auf dem Hof aufwachsenden oder aufgewachsenen Miterben/Miterbinnen haben diejenigen den Vorrang, die die letzten zwei Jahre vor Eröffnung der Erbschaft gewohnheitsmäßig an der Bewirtschaftung und Bearbeitung des Hofes teilgenommen haben;
  3. unter mehreren die Voraussetzungen der Buchstaben a) und b) aufweisenden Miterben/Miterbinnen haben diejenigen den Vorzug, die eine staatliche oder vom Land anerkannte Fachschule für Land- oder Hauswirtschaft abgeschlossen haben, oder eine andere angemessene Ausbildung, die vom Land anerkannt wird, vorweisen;
  4. die auf dem Hof aufwachsenden oder aufgewachsenen Nachkommen einschließlich der adoptierten und eintrittsberechtigten Nachkommen haben gegenüber dem überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin den Vorrang; dieser/diese geht jedoch allen übrigen Verwandten vor, wenn seit der letzten Hofübernahme mindestens fünf Jahre verstrichen sind oder wenn er/sie seit mindestens fünf Jahren auf dem Hof mitgearbeitet hat, wobei auch die Hausarbeit am Hof als Mitarbeit auf dem Hof anzusehen ist;
  5. unter mehreren nach den Buchstaben a) bis d) noch gleichberechtigten Miterben/Miterbinnen gehen die dem Grad näheren Verwandten vor;
  6. hinterlässt der Erblasser/die Erblasserin weder Nachkommen noch Ehegatten/Ehegattin und hat er/sie den Hof zur Gänze oder zum Großteil von einem Elternteil geerbt oder durch ein die Erbfolge vorwegnehmendes Rechtsgeschäft erworben, so finden für den Fall, dass es mehrere Verwandte gleichen Grades geben sollte, die Kriterien a), b) und c) Anwendung;
  7. 18) 19)

(2)Im Fall mehrerer gleichberechtigter Miterbinnen und -erben im Sinne der Buchstaben a) bis f) und immer dann, wenn niemand von diesen die Voraussetzungen laut Absatz 1 erfüllt, wird nach Anhören der Miterbinnen und -erben sowie der örtlichen Höfekommission jene Person für die Übernahme des Hofes bestimmt, die die besten Voraussetzungen für die persönliche Bewirtschaftung des geschlossenen Hofes nachweisen kann. 20)

(3)Vom Recht auf Übernahme des Hofes sind jene Miterben und Miterbinnen ausgeschlossen, die beschränkt oder voll entmündigt sind. 21)

(4) Das erworbene Recht auf Übernahme geht im Todesfall auf die Nachkommen und den Ehegatten/die Ehegattin der/des Übernahmeberechtigten über; dabei gelten sinngemäß die Grundsätze laut den Absätzen 1 und 2.

(5) Will der/die zur Hofübernahme Berufene den Hof nicht übernehmen, so gebührt der Vorzug den anderen Miterben/Miterbinnen; dabei gelten die Grundsätze laut den Absätzen 1 und 2.

massimeCorte costituzionale - sentenza del 14 gennaio 2021, n. 15 - Eigentum - Geschlossener Hof - Gerichtliches Einstellungsverfahren bei rechtmäßiger Erbfolge in gleichem Umfang - Ersatzbestimmung der im Vorgängerurteil für verfassungswidrig erklärten - Inhaltsgleich - Verfassungsfolgerechtswidrigkeit - Zeitliche Anwendung der Rechtsvorschriften, die räumt unter den Miterben dem Ältesten (sog. Majorascato) den Vorzug vor demjenigen ein, der nachweislich die besten Voraussetzungen für die persönliche Bewirtschaftung des geschlossenen Hofes besitzt - Unzumutbarkeit - Teilweise verfassungsrechtliche Unrechtmäßigkeit
massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 21. Juni 2017, Nr. 193 - Geschlossener Hof – Bestimmung des Hofübernehmers/der Hofübernehmerin bei der gesetzlichen Erbfolge – unter den zur Erbfolge Berufenen gleichen Grades gebührt den männlichen der Vorzug vor den weiblichen – Verfassungswidrigkeit
18)
Der Buchstabe g) des Art. 14 Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 1 Absatz 7 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2.
19)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 9. Februar 2021, Nr. 15, den Artikel 18, Abs. 2, des Dekretes des Landeshauptmanns vom 7 Februar 1962, Nr. 8 und den Art. 14, Abs. 1, Buchstabe b), des Landesgesetzes vom 28 November 2001, Nr. 17 für verfassungswidrig erklärt.
20)
Art. 14 Abatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 19. April 2018, Nr. 5.
21)
Art. 14 Absatz 3 wurde zuerst ersetzt durch Art. 1 Absatz 8 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2, und später durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 19. April 2018, Nr. 5.
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