(1) Überträgt der Hofübernehmer/die Hofübernehmerin, der/die den Hof von Todes wegen übernommen hat, das Eigentum am gesamten Hof oder an Teilen davon innerhalb von zehn Jahren ab dem Tod des Erblassers/der Erblasserin durch ein Rechtsgeschäft oder mehrere Rechtsgeschäfte unter Lebenden an Dritte, so muss er/sie den Anspruchsberechtigten im Sinne der Nachtragserbteilung die Differenz zwischen dem Übernahmewert und dem Verkaufserlös zahlen. Wird der Hof mittels eines Rechtsgeschäftes unter Lebenden übernommen, so besteht die Verpflichtung zur Nachtragserbteilung, wenn der Hofübernehmer/die Hofübernehmerin das Eigentum am gesamten Hof oder an Teilen davon innerhalb von 20 Jahren ab der Übernahme veräußert. In den Fällen, in denen die Hofübernahme nicht von Todes wegen stattgefunden hat, besteht keine Verpflichtung zur Nachtragserbteilung, wenn die Veräußerung an Dritte nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Tod des Hofübergebers/der Hofübergeberin stattfindet. Die Zahlung wird entweder bei Eröffnung der Erbfolge oder, sofern schon eröffnet, zum Zeitpunkt der Übertragung fällig. Teile des Hofes werden im Verhältnis zum Übernahmewert des gesamten Hofes berechnet. Vom Erlös wird der Gegenwert eventueller Verbesserungsarbeiten abgezogen, die der Hofübernehmer/die Hofübernehmerin durchgeführt hat. 40)
(2) Das Recht, eine solche Nachtragserbteilung zu fordern, steht den Miterben/Miterbinnen und ihren Nachkommen zu, wobei jedoch die gesetzlichen Bestimmungen über die ordentliche Erbschaftsteilung unberührt bleiben.
(3) Die Verpflichtung zur Nachtragserbteilung gilt auch im Falle einer Zwangsveräußerung oder einer Enteignung des geschlossenen Hofes oder von Teilen desselben. In solchen Fällen ist für die Nachtragserbteilung der in der Versteigerung erzielte Preis beziehungsweise die Enteignungsentschädigung maßgebend.
(4) Beabsichtigt der Hofübernehmer/die Hofübernehmerin innerhalb von zwei Jahren nach Entstehen der Verpflichtung zur Nachtragserbteilung einen anderen gleichwertigen Hof oder gleichwertige land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke in der Provinz Bozen zu erwerben, die dem Hof einverleibt werden, oder den Erlös in außerordentliche Verbesserungen des Hofes zu investieren, so kann er/sie die Verpflichtung zur Auszahlung für den gleichen Zeitraum aussetzen und in der Folge die hierfür gemachten Aufwendungen in Abzug bringen, sofern er/sie unverzüglich die Miterben/Miterbinnen über die Veräußerung, die Zwangsveräußerung oder Enteignung benachrichtigt und den Miterben/Miterbinnen für den genannten Zeitraum die Sicherstellung für die ihnen zustehenden Ansprüche leistet.
(5) Die Verpflichtung zur Nachtragserbteilung gilt auch hinsichtlich des Hofes oder der Grundstücke, die im Sinne von Absatz 4 erworben werden.
(6) Eine Nachtragserbteilung im Sinne von Absatz 1 unterbleibt, wenn der geschlossene Hof an Verwandte in gerader Linie sowie an die mit dem Hofübernehmer im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegattin/den mit der Hofübernehmerin im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten übertragen wird. Das Recht auf die Nachtragserbteilung bleibt jedoch für den noch offenen Zeitraum bis zum Ablauf der in Absatz 1 festgelegten Fristen auch gegenüber dem neuen Übernehmer/der neuen Übernehmerin aufrecht. 41)