(1) Artikel 34 Absatz 5 wird in dem Sinne ausgelegt, dass die Reallast der Unterhaltspflicht auch das Wohnrecht gemäß Artikel 1022 des Zivilgesetzbuches umfasst, vorbehaltlich anders lautender vertraglicher Bestimmungen oder testamentarischer Verfügungen. Dieses Wohnrecht ist nur auf die Räume beschränkt, die tatsächlich vom Übergeber oder von der Übergeberin und deren Ehepartner bewohnt werden. 44)45)