(1) Falls der Erblasser/die Erblasserin nicht einen Übernehmer/eine Übernehmerin bestimmt und mehrere Personen zur Erbfolge berufen sind, von denen wenigstens eine gesetzlicher Erbe/gesetzliche Erbin ist, finden die Vorschriften der Artikel 14 und 20 Anwendung. Das Recht des Erblassers/der Erblasserin, bestimmte zur Erbfolge berufene Personen von der Hofübernahme auszuschließen, bleibt unberührt.
(2)Hat der Erblasser/die Erblasserin mehrere Personen zur Erbfolge berufen, ohne zu bestimmen, wer von diesen den Hof übernehmen soll, und fällt keine dieser Personen unter jene laut Artikel 14, so kann jede zur Erbfolge berufene Person verlangen, dass das Gericht die Erbschaft teilt und den Hofübernehmer oder die Hofübernehmerin bestimmt, wenn sich die Erbberechtigten nicht innerhalb eines Jahres ab dem Erbfall untereinander einigen können. Dafür muss die örtliche Höfekommission angehört werden, die bei ihrer Beurteilung berücksichtigt, ob sich die Person zur persönlichen Bewirtschaftung des Hofes eignet. Wird keine Einigung über den Übernahmewert erzielt, wird dieser nach Artikel 20 und folgende festgesetzt. 23)
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