(1) Nachdem das Urteil, das den Übernahmepreis festsetzt, rechtskräftig geworden ist, wird der/die zur Übernahme berufene Erbe/Erbin Übernehmer/Übernehmerin des Hofes und Schuldner/Schuldnerin der Erbmasse in Höhe des im Urteil festgesetzten Übernahmepreises. 39)