(1) Wenn der Erblasser/die Erblasserin bezüglich des Hofübernehmers/der Hofübernehmerin oder des Hofübernahmepreises keine Verfügung getroffen hat und die Beteiligten untereinander zu keiner Einigung gelangen, so erfolgt die Bestimmung des Hofübernehmers/der Hofübernehmerin gleichzeitig mit der Festsetzung des Hofübernahmepreises durch das Gericht in ein und demselben Verfahren.
(2)Zur Schätzung des Hofübernahmewertes wird der mutmaßliche Jahresdurchschnittsreinertrag in Anlehnung an die ortsübliche Hofbewirtschaftung berücksichtigt. Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Tätigkeit wird dieser Wert mit einer jährlichen Kapitalisierung von fünf Prozent kapitalisiert, und, bezogen auf die mit der Landwirtschaft verbundenen Tätigkeiten laut Artikel 2135 Absatz 3 des Zivilgesetzbuchs, in geltender Fassung, mit einer jährlichen Kapitalisierung von neun Prozent. Mit der Durchführungsverordnung laut Artikel 49 werden die Kriterien für die Bestimmung des Hofübernahmewertes festgelegt. 29)
(3) Die mit der Bewirtschaftung des Hofes zusammenhängenden Rechte sowie das Zubehör laut Artikel 12 gehen bei Abtretung eines geschlossenen Hofes unentgeltlich auf den Hofübernehmer/die Hofübernehmerin über.30)
(4) Güter, die nicht landwirtschaftlich genutzt werden, werden getrennt bewertet; davon ausgenommen sind Güter, die von wirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind, aber mit dem Hof derart verbunden sind, dass eine allfällige Abtrennung für die Bewirtschaftung des Hofes einen schweren Nachteil mit sich bringen würde, oder deren Verbleib beim Hof aus anderen Gründen notwendig ist.31)
(5) Wenn der geschlossene Hof mit Fruchtgenuss-, Gebrauchs- oder Wohnrechten, mit Dienstbarkeiten oder Reallasten belastet ist, so sind diese getrennt zu schätzen, und deren Wert ist von dem errechneten Übernahmepreis abzuziehen.
(6) 32)