(1) Wer vor Gericht eine Klage hinsichtlich des Ausgedinges, der Nachtragserbteilung, der Pflichtteilsergänzung oder der Erbteilung in Fällen, in denen ein geschlossener Hof Teil der Erbmasse bildet, oder eine Klage auf Ersitzung des Eigentumsrechts an einem geschlossenen Hof oder Teilen davon erheben will, ist verpflichtet, den Schlichtungsversuch gemäß Artikel 11 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 1. September 2011, Nr. 150, bei der Landesabteilung Landwirtschaft vorzunehmen.
(2) Auf Vorschlag des Landesrates/der Landesrätin für Landwirtschaft kann die Landesregierung anstelle des Direktors/der Direktorin der Landesabteilung Landwirtschaft auch eine andere geeignete Person mit dem Schlichtungsversuch betrauen.
(3) Zur Schlichtungsverhandlung können von Amts wegen Sachverständige im Bereich Landwirtschaft und/oder Beamte/Beamtinnen der Landesabteilung Landwirtschaft hinzugezogen werden.
(4) Die den Schlichtungsversuch einleitende Mitteilung muss den Streitgegenstand beinhalten.
(5) Die persönliche Anwesenheit der Parteien ist nicht erforderlich, sofern sie von Personen vertreten werden, die hierzu bevollmächtigt sind. Zu diesem Zweck bedarf es nur einer vom Vollmachtgeber unterschriebenen Vertretungsbefugnis, welche auch das Recht zum Vergleichsabschluss beinhaltet.
(6) Das Schlichtungsergebnis wird in einem Schlichtungsprotokoll festgehalten, welches von den Parteien und dem Direktor/der Direktorin der Landesabteilung Landwirtschaft oder der mit dem Schlichtungsversuch betrauten Person unterzeichnet wird.
(7) Im Sinne des Artikels 23 Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 4. März 2010, Nr. 28, wird in den Sachbereichen laut Absatz 1 dieses Artikels das hier geregelte Schlichtungsverfahren anstelle des Mediationsverfahrens zur Schlichtung von zivil- und handelsrechtlichen Streitigkeiten beschritten.
(8) Auf die Klageerhebung wird Artikel 5 Absatz 1-bis des gesetzesvertretenden Dekretes vom 4. März 2010, Nr. 28, in geltender Fassung, angewandt. 33) 34)
(9) Die Gebühren für die Einleitung und Abwicklung der Schlichtung werden vom zuständigen Landesrat/von der zuständigen Landesrätin festgelegt. 35)