(1) Die in einem Einzugsgebiet tätigen Träger von ambulanten, teilstationären und stationären Diensten sozialer und gesundheitlicher Art für pflegebedürftige Personen errichten, in Abstimmung mit den örtlichen Körperschaften und unter Einbeziehung der im Bereich tätigen gemeinnützigen Organisationen, eine einheitliche Anlaufstelle sowohl zur Beratung und Information der pflegebedürftigen Personen und ihrer Angehörigen als auch zur Abstimmung der jeweiligen Leistungen und Maßnahmen.
(2) Die Landesregierung legt die Einzugsgebiete und die Organisationsformen der Anlaufstellen fest.
(3) Zur Umsetzung der Zielsetzungen laut Absatz 1 ist ein Austausch von Daten und Informationen, auch personenbezogener und sensibler Art, zwischen den beteiligten Körperschaften möglich.
(4) Die Beteiligung an den Anlaufstellen ist Voraussetzung für die Akkreditierung der Dienste.
(5) Beteiligt sich ein Träger nicht an der Errichtung bzw. Führung der Anlaufstelle in seinem Einzugsgebiet, wird dieser Träger mit einer monatlichen Sanktion von 8.000,00 Euro belegt. Der entsprechende Betrag wird von der Finanzierung des jeweiligen Dienstes abgezogen und den anderen beteiligten Trägern zugewiesen, um die ordnungsgemäße Führung des Dienstes zu gewährleisten. 50)