(1)Der Betrieb ist eine öffentliche Körperschaft ohne Gewinnabsicht und eine instrumentelle Körperschaft der Gemeinden und der Bezirksgemeinschaften zur Führung der Sozialdienste. Er ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist funktionell, fachlich, verwaltungsmäßig und buchhalterisch unabhängig und nimmt die Befugnisse wahr, welche in den Rechtsvorschriften und im Landessozialplan vorgesehen sind, sowie jene Aufgaben, die ihm von den Gründungskörperschaften übertragen werden. Wenn eine entsprechende ausdrückliche Vollmacht der Gründungskörperschaft vorliegt, nimmt der Betrieb die Aufgaben laut Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes vom 8. November 2000, Nr. 328, in geltender Fassung, wahr.
(2) Die Organe des Betriebs sind der Generaldirektor und das Kollegium der Rechnungsprüfer, welchen die Aufgaben der Führung bzw. der Kontrolle obliegen.
(3) Der Generaldirektor hat die Verwaltungs- und die Vertretungsvollmacht für den Betrieb, dem er vorsteht, so wie dies in der Satzung vorgesehen ist. Insbesondere überprüft er die Ergebnisse der Betriebsführung und verfügt die Einstellung von Personal. Ihm steht der Erlass von Verordnungen zu, ausgeschlossen jener laut Absatz 6. Ist der Generaldirektor verhindert, so übernimmt der stellvertretende Generaldirektor seine Aufgaben. Der stellvertretende Generaldirektor leitet eine der Organisationseinheiten des Betriebes.
(4) Der Generaldirektor und der stellvertretende Generaldirektor des Betriebes werden vom Ausschuss der Gründungskörperschaft nach einem entsprechenden, zumindest 30 Tage zuvor, im Amtsblatt der Region veröffentlichten Hinweis mit befristetem Arbeitsvertrag ernannt und müssen die Voraussetzungen erfüllen, die für die Ernennung zur leitenden Führungskraft der Gründungskörperschaft vorgeschrieben sind. Die Auftragsdauer darf die Amtszeit des Ausschusses, der den Direktor ernannt hat, nicht um mehr als sechs Monate überschreiten. Der neugewählte Ausschuss der Gründungskörperschaft überprüft die Amtsführung des Generaldirektors und des stellvertretenden Generaldirektors und hat die Möglichkeit, die Ernennung für ein Mal ohne erneutem Auswahlverfahren zu bestätigen. Im Falle von Neuwahlen welche mindestens zwei Jahre vor der normalen Fälligkeit der Amtsperiode stattfinden, gehen der kommissarische Verwalter oder der neugewählte Ausschuss nach dem gleichen Verfahren vor, ohne die Einschränkung der einmaligen Neuernennung. Die entsprechende Besoldung wird vom Ausschuss der Gründungskörperschaft auf Vorschlag des Präsidenten der Bezirksgemeinschaft bzw. des Bürgermeisters oder des von ihm bevollmächtigten Stadtrates mit Rücksicht auf die Landeskollektivverträge für das Personal der örtlichen Körperschaften festgesetzt. Die Besoldung kann auch mit einer Zulage ad personam ergänzt werden. Im Falle eines bereits bestehenden Betriebes werden die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Verträge an die Bestimmungen dieses Absatzes angepasst. 40)
(5) Das Kollegium der Rechnungsprüfer wird vom Ausschuss der Gründungskörperschaft gemäß den einschlägigen Bestimmungen über die Gemeindeordnung ernannt. Die Amtsentschädigung entspricht jener Entschädigung, die der Regionalausschuss für die Rechnungsprüfer der Gründungskörperschaft festgelegt hat.
(6) Der Ausschuss der Gründungskörperschaft genehmigt die Programme des Betriebes zusammen mit einem Finanzierungsplan oder Haushaltsvoranschlag, aus dem ersichtlich sein muss, dass die jeweilige Bilanz ausgewogen ist, die Abschlussrechnung der Haushalts- und Vermögensgebarung oder die Jahresbilanz, den Stellenplan des Personals, die Dienstordnungen, die Errichtung neuer Dienste, übernimmt die Deckung allfälliger Ausgaben der Dienste und übt die Aufsichtsfunktion über den Betrieb aus. Für die Genehmigung des Stellenplanes des Personals oder, bei bereits bestehenden Betrieben, für die Aufstockung desselben, ist es notwendig, die vorherige Ermächtigung der Landesregierung einzuholen.
(7) Der Verwaltungsrat beziehungsweise der Gemeinderat der Gründungskörperschaft genehmigt die Betriebssatzung und die jeweiligen Abänderungen; er genehmigt außerdem, entsprechend der jeweiligen Zuständigkeit, die Mehrjahreshaushalte der Betriebe und sichert die Jahresfinanzierung zu.
(8) Sofern in diesem Artikel nicht anders verfügt, werden die geltenden Rechtsvorschriften des Landes über die Bezirksgemeinschaften angewandt. Was die Personalordnung anbelangt, wird jene der Gründungskörperschaft angewandt, es sei denn, es liegen spezifische, einschlägige Rechtsvorschriften vor.
(9) Das Personal der Gründungskörperschaften, das ausschließlich oder vorwiegend Aufgaben im Bereich der Sozialhilfeleistung wahrnimmt, wird dem Betrieb zugeteilt, wobei die bei der Gründungskörperschaft innegehabte dienst- und besoldungsrechtliche Stellung berücksichtigt wird. Die Fristen und die Modalitäten des Überganges werden vom Ausschuss der Gründungskörperschaft festgelegt.41)