(1) Die Bauarbeiten des Landes in Zusammenhang mit Neubauten sowie mit dem Aus- und Umbau von bereits bestehenden landeseigenen Gebäuden, welche für Sozialdienste bestimmt sind, werden von der Landesregierung mit der Genehmigung der Jahresprogramme oder mit einzelnen Verfügungen beschlossen.
(2) Der für öffentliche Bauarbeiten zuständige Landesrat sorgt nach Anhören der für die öffentliche Fürsorge und Wohlfahrt zuständigen Landesräte für die Ausführung der Bauarbeiten im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften.
(3) Die Landesregierung kann den Gemeinden oder Gemeindenkonsortien die Ausführung der Arbeiten gemäß Absatz 1, einschließlich der Planung und der Bauleitung, übertragen. Die Ernennung der Techniker für die Abnahme fällt in die Zuständigkeit der Landesregierung.