(1) Das Land und die Träger der Sozialdienste unterstützen die Tätigkeit der öffentlichen Betriebe für Pflege- und Betreuungsdienste. 55)
(2) Die öffentlichen Betriebe für Pflege- und Betreuungsdienste tragen zur Verwirklichung der Ziele der Sozialdienste bei und können mit den Trägern der Sozialdienste Vereinbarungen, Verträge und Arbeitsübereinkommen abschließen. 56)
(3) Das Land kann den öffentlichen Betriebe für Pflege- und Betreuungsdienste Beiträge für Investitions- und für Betriebskosten gewähren. 57)
(4) Die Führung der Dienste und die Durchführung der Sozialhilfetätigkeit durch die öffentlichen Betriebe für Pflege- und Betreuungsdienste erfolgt unter Beachtung der Kriterien und der Führungsstandards, die die einschlägigen Landesgesetze vorsehen. 58) 59)