(1)Es wird die Sektion für Einsprüche errichtet. Sie entscheidet:
(2) Die Entscheidungen der Fachausschüsse der Trägerkörperschaften betreffend die Kürzung oder Ablehnung von finanziellen Sozialhilfeleistungen aufgrund der Nichteinhaltung der Auflagen und der vereinbarten Projekte bezüglich der persönlichen Aktivierung zur Gewährleistung des eigenen Unterhaltes sowie die Ablehnung von Leistungen wegen Abwesenheit der Leistungsbezieher vom Landesgebiet sind endgültig.
(3) Die Sektion für Einsprüche setzt sich zusammen aus dem Direktor der Landesabteilung Soziales als Vorsitzendem und aus zwei Beamten der für das Sozialwesen zuständigen Landesämter.
(4) Die Sektion für Einsprüche ist ein zwingend vollständiges Organ. 7)