(1) Der vorhergehenden Gesetzmäßigkeitskontrolle durch die Landesregierung unterliegen folgende Maßnahmen der Öffentlichen Betriebe für Pflege und Betreuungsdienste:
- die Abschlussrechnung,
- die Beschlüsse über die Vergütungen an die Verwalter,
- die Beschlüsse über die Festlegung des Tagessatzes und Grundtarifs.
(2) Die Maßnahmen laut Absatz 1 werden innerhalb von zehn Tagen ab dem Beschlussdatum dem für die Kontrolle zuständigen Landesamt übermittelt und durch Anschlag an der digitalen Amtstafel veröffentlicht.
(3) Die Landesregierung kann innerhalb einer Ausschlussfrist von 30 Tagen ab dem Tag des Erhalts der Akten die Maßnahmen laut Absatz 1 Buchstaben b) und c) aufheben. Die Maßnahmen laut Absatz 1 Buchstabe a) können von der Landesregierung innerhalb einer Ausschlussfrist von 45 Tagen ab dem Tag des Erhalts der Akten aufgehoben werden. 18)
(4) Die Frist für die Aufhebung der Maßnahmen laut Absatz 1 wird nur einmal ausgesetzt, wenn das zuständige Landesamt vor deren Ablauf um ergänzende Angaben ersucht. Die Frist läuft dann wieder ab dem Zeitpunkt des Erhalts der angeforderten Akte. Die Maßnahmen verfallen, wenn der Betrieb die ergänzenden Angaben nicht innerhalb von 30 Tagen ab deren Beantragung übermittelt.
(5) Der vorhergehenden Sachkontrolle durch die Landesregierung unterliegen die Beschlüsse über die Übertragung von dinglichen Rechten an Liegenschaften an Dritte der Öffentliche Betriebe für Pflege und Betreuungsdienste und werden nicht wirksam, falls sich die Landesregierung gegen die Übertragung von dinglichen Rechten an Liegenschaften an Dritte ausspricht, da sie die institutionelle Tätigkeit des Betriebs erheblich beeinträchtigt.
(6) Für die Beschlüsse betreffend die Übertragung von dinglichen Rechten an Liegenschaften an Dritte gelten die Absätze 2 und 4.
(7) Für die Sachkontrolle gilt eine Ausschlussfrist von 45 Tagen. Innerhalb dieser Frist teilt das Land Südtirol dem Betrieb den positiven Ausgang der Kontrolle oder die erfolgte Aufhebung mit.
(8) Die Abschlussrechnung wird gemäß Artikel 2423 und folgenden des Zivilgesetzbuches abgefasst und innerhalb 30. April eines jeden Jahres genehmigt.
(9) In den Fällen gemäß Artikel 20 Absatz 5 des Regionalgesetzes vom 21. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, werden die Fristen für die Kontrolle halbiert. Die Maßnahmen, die der Sachkontrolle unterliegen, können nicht für unmittelbar wirksam erklärt werden. 19)