(1) Die Eingliederung von Orts- und Landesstraßen als Staatsstraßen sowie die Ausgliederung von Staatsstraßen werden vom Staat im Einvernehmen mit der betroffenen Provinz durchgeführt.
(2) Die Wirksamkeit der Maßnahme der Ausgliederung beginnt mit dem Tag, an dem die Verfügung der Provinz über die Neueingliederung oder über die anderweitige Zweckbestimmung des Straßengrundes rechtswirksam wird. Diese Verfügung ist innerhalb der Frist von sechs Monaten zu erlassen.
(3) Die im ersten Absatz vorgesehenen Maßnahmen über die Eingliederung und jene über die Ausgliederung bewirken zusammen mit der Verfügung der Provinz gemäß Absatz 2 die Übertragung der Straßen und bilden den Titel für die entsprechende Einverleibung.