(1) Hinsichtlich der Übertragung des öffentlichen Wassergutes auf die autonomen Provinzen Trient und Bozen im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe e) des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 20. Jänner 1973, Nr. 115 üben die Provinzen alle Befugnisse hinsichtlich dieses öffentlichen Gutes aus, insbesondere jene der Wasserpolizei und des Schutzes der Gewässer vor Verunreinigung der Gewässer, unbeschadet der unterschiedlichen Bestimmungen laut diesem Dekret und dem Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. März 1977, Nr. 235.
(2) Die Provinzen Trient und Bozen sorgen für das jeweilige Gebiet für die Führung des Verzeichnisses der öffentlichen Gewässer und für die Erstellung und Genehmigung der entsprechenden Zusatzverzeichnisse.
(2/bis) Die Provinzen können den "Registro italiano dighe - RID" (Italienisches Register der Stauanlagen) für die Festlegung und die technische Genehmigung der Pläne sowie für die Überwachung über den Bau und über die den Konzessionsinhabern zustehenden Kontrollmaßnahmen heranziehen, was die Staudämme, die Stauanlagen oder Stauwehre anbelangt, welche die Höhe von 15 Meter nicht überschreiten und ein Stauvolumen von nicht mehr als 1.000.000 Kubikmetern bewirken. Was dieselben Werke anbelangt, welche die Höhe von 15 Metern überschreiten oder ein Stauvolumen von über 1.000.000 Kubikmetern bewirken, beauftragen die Provinzen direkt das RID; in diesem Fall werden die staatlichen technischen Bestimmungen über Planung und Bau der Werke angewandt.
(3) Der Gesamtplan für die Nutzung der öffentlichen Gewässer gemäß Artikel 14 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670 gilt für das jeweilige Gebiet auch als Plan der Wassereinzugsgebiete von gesamtstaatlicher Bedeutung. Aufgrund besonderer Abkommen gewährleistet der Minister für öffentliche Bauten in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Verwaltungskomitees der Behörden der Einzugsgebiete von gesamtstaatlicher Bedeutung zusammen mit dem Landeshauptmann der jeweiligen Provinz die Koordinierung und die Ergänzung der Planung im Rahmen der ihnen mit diesem Dekret und mit dem Gesetz vom 18. Mai 1989, Nr. 183zugewiesenen Zuständigkeiten. (Für die Zwecke der genannten Abkommen sorgt der Minister für öffentliche Bauten nach Anhören des jeweiligen Verwaltungskomitees der Behörde der Einzugsgebiete von gesamtstaatlicher Bedeutung mit geeigneten Mitteln dafür, daß die gemeinsamen Interessen mehrerer Regionen und autonomer Provinzen, deren Gebiet im Wassereinzugsgebiet von gesamtstaatlicher Bedeutung liegt, aufeinander abgestimmt werden.)3)
(4) Was die Pläne und Programme des Staates anbelangt, in denen - auch durch die Behörden der Wassereinzugsgebiete - vorgesehen wird, finanzielle Mittel unter die Regionen aufzuteilen oder zu deren Gunsten zu verwenden, sind die Bestimmungen gemäß Artikel 5 des Gesetzes vom 30. November 1989, Nr. 386 und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen laut gesetzesvertretendem Dekret vom 16. März 1992, Nr. 268 zu beachten.
(5) Bei den Festsetzungen der Planinhalte nach Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c) des Gesetzes vom 18. Mai 1989, Nr. 183, geht das Verwaltungskomitee gemäß dem Statut und den entsprechenden Durchführungsbestimmungen vor.3)