(1) Den Bediensteten der höheren und der gehobenen Laufbahn im Stellenplan der öffentlichen Arbeiten der Provinzen Trient und Bozen kann mit Dekret des zuständigen Regierungskommissärs die Stellung eines Wachmannes der öffentlichen Sicherheit zum Zwecke der Ausübung der Polizeibefugnisse hinsichtlich der auf sie übertragenen Obliegenheiten zuerkannt werden.
(2) Das erwähnte Personal, das die oben genannte Stellung erlangt hat, ist ermächtigt, gewöhnliche Waffen von der Art zu tragen, die vom Regierungskommissär im Einvernehmen mit dem zuständigen Landesausschuß festgelegt wird.