(1) Für die in die Zuständigkeit des Staates fallenden Bauten in der Region Trentino-Südtirol werden die in den Artikel 15 und 16 des Gesetzes vom 22. Oktober 1971, Nr. 865, und in den nachfolgenden Änderungen vorgesehenen Aufgaben der Region und ihres Präsidenten auf die autonomen Provinzen Trient und Bozen und die entsprechenden Landeshauptmänner übertragen.27)