(1) Unbeschadet der Bestimmung des nachfolgenden Absatzes ist für die Zwecke der Anwendung der Bestimmungen, betreffend die Konzessionen von großen Wasserableitungen öffentlicher Gewässer für alle Wirkungen die Provinz zu berücksichtigen, in deren Gebiet die Fassungsanlagen oder die Anlagen für die erste Fassung bei Kraftwerken in Reihen oder bei Kraftwerksketten, auch wenn sie mehreren Konzessionsträgern gehören, oder der bergseitig von der Fassung verursachte höchste Stau zur Gänze oder zum Teil liegen.9)
(2) Für die Konzession großer Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie aus dem Avisiobach bei Stramentizzo gebühren der Provinz Trient zwei Drittel und der Provinz Bozen ein Drittel der Energie oder der entsprechenden Vergütung, zu deren Leistung der Konzessionsinhaber im Sinne des Artikels 13 Absätze 1 und 3 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, verpflichtet ist, wobei der Beginn dieser Verpflichtungen ab Inkrafttreten des Verfassungsgesetzes vom 10. November 1971, Nr. 1, aufrecht bleibt.10)