(1) Mit der Übertragung der staatlichen Ämter nach dem vorstehenden Artikel 27 auf die Provinzen ist die Übernahme der Rechte und Pflichten des Staates hinsichtlich der Liegenschaften, die Sitz dieser Ämter sind sowie der entsprechenden Einrichtung durch die Provinz verbunden. Um eine möglichst angemessene Unterbringung der Dienststellen des Staates und der Provinzen zu gewährleisten, können auf die Provinzen auch Liegenschaften übertragen werden, die nur teilweise für Dienste bestimmt sind, die in die Zuständigkeit der Provinzen fallen, wobei die Möglichkeit vorbehalten ist, andere Liegenschaften gleichen Wertes im Eigentum des Staates zu belassen, die Sitz von Ämtern sind, welche teilweise auf die Provinzen übertragen wurden, stets vorausgeschickt, daß besondere Diensterfordernisse dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(2) Es werden die Bestimmungen des Artikels 8 Absätze 2 und 3 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 20. Jänner 1973, Nr. 115, angewandt; die im Absatz 2 des genannten Artikels vorgesehene Frist läuft vom Inkrafttreten dieses Dekretes ab.
(3) Der Bestand an Einrichtungen, Maschinen und Ausrüstungen sowie an damit zusammenhängenden Rechten und Pflichten wird durch Niederschriften festgelegt, welche kontradiktorisch von Beamten verfaßt werden, die vom Ministerium für öffentliche Arbeiten bzw. von der Provinz eigens dazu beauftragt werden.
(4) In Abweichung von Artikel 3 Absatz 115 und folgende des Gesetzes vom 23. Dezember 1996, Nr. 662gehen die innerhalb des Gebiets der autonomen Provinzen Trient und Bozen vorhandenen unbeweglichen Sachen, die eingetragenen beweglichen Sachen sowie die übrigen beweglichen Sachen, die für die Ausübung der übertragenen Befugnisse erforderlich sind und zum Stichtag 30. Juni 1998 vom ANAS-Bezirk Trient verwendet werden, direkt in das Eigentum der gebietlich zuständigen autonomen Provinz über.26)
(5) Die beweglichen und unbeweglichen Sachen laut vorstehendem Absatz sowie die Staatsstraßen gemäß Artikel 19 samt Zubehör werden gemäß den Verfahren laut Artikel 7, Artikel 8 Absatz 2 und 3 sowie Artikel 11 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 20. Jänner 1973, Nr. 115 den gebietlich zuständigen autonomen Provinzen übergeben, und zwar nach vorherige Absprache mit denselben hinsichtlich der Aufteilung. Dazu gehören u.a. auch die Liegenschaften, die sich zwar im Gebiet einer Provinz befinden, jedoch dem Straßennetz in den Gebieten beider Provinzen dienen. Die Aufstellungen laut Artikel 8 Absatz 2 des genannten Dekretes des Präsidenten der Republik Nr. 115/1973 sind innerhalb 31. März 1998 zu vervollständigen.26)
(6) Entsprechend den Modalitäten laut vorstehendem Absatz werden den gebietlich zuständigen Provinzen darüber hinaus die verwaltungsbehördlichen Unterlagen ausgehändigt, die noch nicht abgeschlossene Angelegenheiten betreffen.26)
(7) Was die übertragenen Befugnisse betrifft, treten die autonomen Provinzen Trient und Bozen mit Hinblick auf die rechtlichen Beziehungen, die zum Stichtag 1. Juli 1998 Dritten gegenüber bestehen, unbeschadet der Bestimmungen laut nachstehenden Absätzen und mit Ausnahme der Abschreibungskosten für die in der Zeit vor dem 1. Juli 1998 aufgenommenen Darlehen in die Nachfolge des Staates und der ANAS.26)
(8) Hinsichtlich der von der ANAS im Zeitraum vor dem 1. Juli 1998 vergebenen öffentlichen Arbeiten, die im Einvernehmen mit den autonomen Provinzen Trient und Bozen zu ermitteln sind, treten die Provinzen ohne gesamtschuldnerische Bindung mit Wirkung ab dem obengenannten Datum die Rechtsnachfolge der Körperschaft an. Obliegenheiten und Schulden, die aus Arbeiten erwachsen, welche bis zum Stichtag 1. Juli 1998 in Zusammenhang mit den obengenannten Aufträgen ausgeführt wurden, gehen ausschließlich zu Lasten der ANAS.26)
(9) Unbeschadet dessen, was mit Hinblick auf die im dreijährigen Verkehrsplan 1997-1999 genannten Investitionskosten vorgesehen ist, erstattet die ANAS den Provinzen darüber hinaus die Kosten für die ab dem 1. Juli 1998 durchzuführenden Arbeiten. Die Rückerstattung erfolgt im Rahmen der Fonds, die in Durchführung dieser von der ANAS vergebenen Arbeiten aus der Zeit vor dem genannten Datum wie auch immer bereitgestellt und nicht ausgezahlt wurden, sofern sie nicht zum Dreijahresplan 1997-1999 gehören. Für die Zwecke gemäß diesem Absatz stellen die Provinzen im Einvernehmen mit der ANAS innerhalb 30. Juni 1998 den Durchführungsstand der einzelnen Arbeiten, die Verbindlichkeiten seitens der ANAS sowie die Modalitäten für die Rückerstattung der diesbezüglichen Aufwendungen fest. Die Ergebnisse der entsprechenden Niederschrift dienen als Grundlage für die Haftungsgrenzen der ANAS.26)
(10) Für die zur Durchführung dieses Dekretes erforderlichen Amtshandlungen gelten die Bestimmungen laut Artikel 14 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 20. Jänner 1973, Nr. 115.26)