(1) Konzessionen für öffentliche Gewässer, die vor Inkrafttreten dieses Dekretes verfallen sind, ohne daß die zuständigen Organe über ihre Erneuerung verfügt haben, oder die im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten dieses Dekretes und dem Tag des Beginnes der Rechtswirksamkeit des Gesamtplanes nach dem vorstehenden Artikel verfallen, sind von Rechts wegen bis zu diesem Tag verlängert. Wer die Erneuerung anstrebt, muß innerhalb der in den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Fristen darum ansuchen.
(2) Für dringende Bedürfnisse der Wasserversorgung von Ortschaften können die Provinzen bis zu dem im vorstehenden Absatz angegebenen Tag vorläufige Ermächtigungen zur Aufnahme der Arbeiten und zum Betrieb der Anlagen erteilen oder Änderungen an geltenden Konzessionen auch in Abweichung vom Gesamtplan der Wasserleitungen vornehmen.
(3) Wenn der Gesamtplan für die Nutzung der öffentlichen Gewässer innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Dekretes nicht die Durchführbarkeit erlangt, können die Provinzen vorläufige Ermächtigungen zur Aufnahme der Arbeiten und zum Betrieb der Anlagen erteilen oder Änderungen an geltenden Konzessionen auch für andere Nutzungen als die im vorstehenden Absatz vorgesehenen genehmigen, wenn wesentliche Bedürfnisse der örtlichen Wirtschaft dies erfordern. Wenn Bedürfnisse von öffentlichem Interesse es erfordern, können der Staat und die Provinz im gegenseitigen Einvernehmen für große Wasserableitungen die entsprechenden Konzessionen erteilen.
(4) Die Ermächtigungen und Änderungen gemäß Absätze 2 und 3 können nach Inkrafttreten des Gesamtplanes gemäß dem vorhergehenden Artikel in Konzessionen umgewandelt werden, wenn sie nicht im Widerspruch zum genannten Plan stehen.
(5) Auch vor der Genehmigung des Gesamtplanes für die Nutzung der öffentlichen Gewässer können die Provinzen Rechte für Ableitungen anerkennen und vorläufige Ermächtigungen zur Vornahme von entsprechenden unwesentlichen Abänderungen erteilen.