(1) Der koordinierte Einsatz der Mittel des Staates, der Provinz und der örtlichen Körperschaften wird durch Zivilschutzprogramme geregelt, die vom Regierungskommissär und vom Landeshauptmann, der vorher den Präsidenten des Regionalausschusses anhören muß, genehmigt werden.
(2) Die im Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 1970, Nr. 996, enthaltenen Bestimmungen über die Regionalkommission für den Zivilschutz werden in der Region Trentino-Südtirol nicht angewandt.