(1) Innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verfassung können durch Verfassungsgesetze, in Abänderung der Aufzählung des Artikels 131, neue Regionen gebildet werden, auch wenn die vom ersten Absatz des Artikels 132 geforderten Voraussetzungen nicht zutreffen, wobei auf jeden Fall die Verpflichtungen zur Befragung der betroffenen Bevölkerung aufrecht bleibt.