(1) Die Wahlen der Regionalräte und wählbaren Organe der Provinzialverwaltungen werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verfassung ausgeschrieben.
(2) Gesetze der Republik regeln für jeden Zweig der öffentlichen Verwaltung den Übergang der den Regionen übertragenen staatlichen Befugnisse. Solange die Neuordnung und Aufteilung der Verwaltungsbefugnisse unter den Lokalkörperschaften nicht geregelt ist, bleiben den Provinzen und Gemeinden jene Befugnisse, die sie zur Zeit ausüben sowie die anderen, deren Ausübung ihnen die Regionen übertragen.
(3) Gesetze der Republik regeln den durch die Neuordnung erforderlichen Übergang der Beamten und Angestellten des Staates, auch jener der Zentralverwaltung, an die Regionen. Zur Bildung ihrer Ämter müssen die Regionen, außer in Fällen der Notwendigkeit, das Dienstpersonal aus jenem des Staates und der Lokalkörperschaften beziehen.