(1) Diese Verfassung wird vom provisorischen Staatsoberhaupt innerhalb von fünf Tagen nach ihrer Genehmigung seitens der Verfassunggebenden Versammlung verkündet und tritt am 1. Jänner 1948 in Kraft.
(2) Der Wortlaut der Verfassung wird im Gemeindeamt jeder Gemeinde der Republik hinterlegt und liegt dort das ganze Jahr 1948 auf, damit jeder Staatsbürger darin Einsicht nehmen kann.
(3) Die Verfassung wird, versehen mit dem Staatssiegel, in die amtliche Sammlung der Gesetze und Dekrete der Republik eingereiht.
(4) Die Verfassung muß von allen Staatsbürgern und Staatsorganen als Grundgesetz der Republik treu befolgt werden.