(1) [ Die Mitglieder und Nachkommen des Hauses Savoyen sind nicht Wähler und können weder öffentliche Ämter noch Wahlmandate innehaben.55) ]
(2) [ Den ehemaligen Königen des Hauses Savoyen, ihren Ehepartnern und ihren männlichen Nachkommen ist die Einreise in das Staatsgebiet und der Aufenthalt im Staatsgebiet untersagt.55) ]
(3) Die im Staatsgebiet liegenden Güter der ehemaligen Könige des Hauses Savoyen, ihrer Ehepartner und ihrer männlichen Nachkommen verfallen dem Staate. Die Übertragung und die Begründung von dinglichen Rechten auf diese Güter, die nach dem 2. Juni 1946 erfolgt sind, sind nichtig.