(1) Für die erste Zusammensetzung des Senats der Republik werden mit Dekret des Präsidenten der Republik jene Abgeordneten der Verfassungsgebenden Versammlung zu Senatoren ernannt, die die gesetzlichen Voraussetzungen besitzen, um Senatoren sein zu können sowie jene, die Präsident des Ministerrats oder gesetzgebender Versammlungen waren,
(2) Ebenfalls werden mit Dekret des Präsidenten der Republik jene Mitglieder des aufgelösten Senats zu Senatoren ernannt, die Mitglieder der beratenden Nationalversammlung waren.
(3) Auf das Recht, zum Senator ernannt zu werden, kann man vor Unterzeichnung des Ernennungsdekretes verzichten. Die Annahme der Kandidatur bei den politischen Wahlen schließt den Verzicht auf das Recht zur Ernennung zum Senator ein.