(1) Solange nicht in Übereinstimmung mit der Verfassung das neue Gesetz über die Gerichtsordnung erlassen wird, werden weiterhin die Bestimmungen der geltenden Ordnung befolgt.
(2) Solange der Verfassungsgerichtshof nicht in Tätigkeit tritt, erfolgt die Entscheidung der im Artikel 134 angegebenen Streitfälle in den vor Inkrafttreten dieser Verfassung geltenden Formen und Grenzen.
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