(1) Die Verfassunggebende Versammlung wird von ihrem Präsidenten einberufen, um innerhalb 31. Jänner 1948 das Gesetz für die Wahlen zum Senat der Republik, die Sonderstatute von Regionen und das Pressegesetz zu beschließen.
(2) Bis zum Zeitpunkt der Wahlen der neuen Kammern kann die Verfassunggebende Versammlung einberufen werden, um notfalls in den von den Artikeln 2, erster und zweiter Absatz, und Artikel 3, erster und zweiter Absatz, des Gesetzesdekretes vom 16. März 1946, Nr. 98, ihrer Zuständigkeit übertragenen Sachgebieten zu beschließen.
(3) In diesem Zeitraum bleiben die ständigen Ausschüsse im Amte. Die gesetzgebenden Ausschüsse übermitteln die ihnen zugewiesenen Gesetzentwürfe mit allfälligen Bemerkungen und Änderungsvorschlägen der Regierung.
(4) Die Abgeordneten können der Regierung Anfragen mit dem Ersuchen um schriftliche Antwort vorlegen.
(5) Die Verfassunggebende Versammlung wird zwecks Beschlußfassung gemäß Absatz 2 dieses Artikels von ihrem Präsidenten auf begründetes Ansuchen der Regierung oder von wenigstens 200 Abgeordneten einberufen.