(1) Gebietsänderungen der Provinzen und die Errichtung neuer Provinzen im Bereiche einer Region werden auf Initiative der Gemeinden und nach Anhören der betreffenden Region durch Gesetz der Republik verfügt.
(2) Die Region kann nach Anhören der betroffenen Bevölkerung mit eigenen Gesetzen in ihrem Gebiet neue Gemeinden errichten sowie ihre Gebietsabgrenzungen und Benennungen abändern.