(1) Gemeinden, Provinzen, Großstädte mit besonderem Status, Regionen und Staat bilden die Republik.
(2) Gemeinden, Provinzen, Großstädte mit besonderem Status und Regionen sind autonome Körperschaften mit eigenen Statuten, Befugnissen und Aufgaben gemäß den in der Verfassung verankerten Grundsätzen.
(3) Hauptstadt der Republik ist Rom. Ihre Grundordnung wird durch ein Staatsgesetz geregelt.28)