(1) Mit begründetem Dekret des Präsidenten der Republik werden die Auflösung des Regionalrates und die Amtsenthebung des Regionalausschusses verfügt, wenn diese Organe verfassungswidrige Handlungen oder schwere Gesetzesverletzungen begangen haben. Die Auflösung des Regionalrats und die Enthebung des Ausschußpräsidenten können auch aus Gründen der Staatssicherheit verfügt werden.
(2) Der Regionalrat kann gegen den Ausschußpräsidenten einen begründeten Misstrauensantrag einbringen; dieser muss von mindestens einem Fünftel der Regionalräte unterschrieben sein; er gilt als angenommen, wenn in namentlicher Abstimmung die absolute Mehrheit der Räte ihm zustimmt. Der Misstrauensantrag darf nicht früher als drei Tage nach der Einreichung zur Diskussion gestellt werden.
(3) Die Annahme des Misstrauensantrages gegen den in direkter und allgemeiner Wahl gewählten Ausschusspräsidenten sowie dessen Enthebung vom Amt, ständige Behinderung, Tod oder freiwilliger Amtsverzicht ziehen den Rücktritt des Ausschusses und die Auflösung des Regionalrates nach sich. Die gleichen Folgen hat der geschlossene Rücktritt der Mehrheit der Regionalräte.45)