(1) Die Organe der Region sind: der Regionalrat, der Regionalausschuß und sein Präsident.
(2) Der Regionalrat übt die der Region aufgetragene Gesetzgebungsgewalt und die anderen ihm durch die Verfassung und durch die Gesetze zugewiesenen Befugnisse aus. Er kann bei den Kammern Gesetzesvorlagen einbringen.
(3) Der Regionalausschuß ist das Vollzugsorgan der Region.
(4) Der Präsident des Regionalausschusses vertritt die Region; er leitet die Politik des Ausschusses und ist dafür verantwortlich; er beurkundet die Regionalgesetze und erläßt die Regionalverordnungen; er leitet die Ausübung der vom Staat der Region übertragenen Verwaltungsbefugnisse, wobei er sich nach den Weisungen der Staatsregierung richtet.40)