(1) Friaul - Julisch Venetien, Sardinien, Sizilien, Trentino - Alto Adige/Südtirol und Aostatal/Vallèe d'Aoste verfügen über besondere Formen und Arten der Autonomie gemäß Sonderstatuten, die mit Verfassungsgesetz genehmigt werden.
(2) Die Autonomen Provinzen Trient und Bozen bilden die Region Trentino - Alto Adige/Südtirol.
(3) Auf Initiative der daran interessierten Region können, nach Anhören der örtlichen Körperschaften und unter Wahrung der Grundsätze laut Artikel 119, den anderen Regionen mit Staatsgesetz weitere Formen und besondere Arten der Autonomie zuerkannt werden; dies gilt für die Sachgebiete gemäß Artikel 117 Absatz 3 und Absatz 2 desselben Artikels unter Buchstabe l), beschränkt auf die Friedensgerichtsbarkeit, und Buchstabe n) und s). Das entsprechende Gesetz wird von beiden Kammern mit absoluter Stimmenmehrheit ihrer Mitglieder auf der Grundlage des Einvernehmens zwischen Staat und entsprechender Region genehmigt.30)
Art. 10
(1) Bis zur Anpassung der jeweiligen Statuten finden die Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes auch in den Regionen mit Sonderstatut und in den Autonomen Provinzen Trient und Bozen Anwendung, und zwar für die Teile, in denen Formen der Autonomie vorgesehen sind, welche über die bereits zuerkannten hinausgehen.