(1) Die Verwaltungsbefugnisse sind den Gemeinden zuerkannt, unbeschadet der Fälle, in denen sie den Provinzen, Großstädten mit besonderem Status, Regionen und dem Staat zugewiesen werden, um deren einheitliche Ausübung auf der Grundlage der Prinzipien der Subsidiarität, der Differenzierung und der Angemessenheit zu gewährleisten.
(2) Gemeinden, Provinzen und Großstädte mit besonderem Status üben eigene Verwaltungsbefugnisse sowie die Befugnisse aus, die ihnen mit Staats- oder Regionalgesetz entsprechend den Zuständigkeiten zugewiesen werden.
(3) Ein Staatsgesetz regelt Formen der Koordinierung zwischen Staat und Regionen auf den Sachgebieten laut Artikel 117 Absatz 2 Buchstabe b) und h) sowie außerdem Formen der Vereinbarung und der Koordinierung auf dem Sachgebiet des Kulturgüterschutzes.
(4) Staat, Regionen, Großstädte mit besonderem Status, Provinzen und Gemeinden fördern aufgrund des Subsidiaritätsprinzips die autonome Initiative sowohl einzelner Bürger als auch von Vereinigungen bei der Wahrnehmung von Tätigkeiten im allgemeinen Interesse.34)