(1) Mit Verfassungsgesetz kann nach Anhören der Regionalräte die Zusammenlegung bestehender Regionen oder die Schaffung neuer Regionen mit einer Mindestanzahl von einer Million Einwohnern verfügt werden, wenn so viele Gemeinderäte darum ansuchen, daß sie wenigstens ein Drittel der betroffenen Bevölkerung vertreten, und wenn der Antrag durch Volksbefragung von der Mehrheit der Bevölkerung selbst angenommen wird.
(2) Mit Zustimmung der Mehrheit der Bevölkerung der betreffenden Provinz oder der betreffenden Provinzen bzw. der betreffenden Gemeinde oder der betreffenden Gemeinden in einem Referendum und mit staatlichem Gesetz nach Anhören der Regionalräte kann die Zustimmung erteilt werden, daß Provinzen und Gemeinden, die darum ansuchen, von einer Region abgetrennt und einer anderen angegliedert werden.51)